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Redaktionelle Fehler Bafin meint: EU-Kommission muss bei Offenlegungsverordnung nachbessern

Verwaltungsgebäude der Bafin in Frankfurt
Verwaltungsgebäude der Bafin in Frankfurt: Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind redaktionelle Fehler der EU-Kommission bei den Detailvorschriften zur EU-Offenlegungsverordnung aufgefallen. | Foto: imago images/Hannelore Förster

Die  Europäische Kommission hat Ende 2022 im EU-Amtsblatt eine berichtigte Version der technischen Regulierungsstandards (RTS) zur EU-Offenlegungsverordnung veröffentlicht. Insbesondere in Anhang II mussten redaktionelle Korrekturen vorgenommen werden – bei der Überschrift und beim ersten Kreuzchen in der darauf folgenden Antwortbox, das von „Ja“ auf „Nein" korrigiert wurde. Eine weitere wesentliche Korrektur erfolgte im Anhang III. Dort ersetzte die EU-Kommission eine fälschlicherweise doppelt abgedruckte Frage durch eine bisher fehlende Frage. Auch in den anderen Sprachfassungen des Amtsblatts hat die Kommission Fehler berichtigt.

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Allerdings enthält nun Anhang IV der berichtigten RTS-Version erneut einen Fehler, moniert die Bafin. Bei der Hauptfrage „Inwieweit wurden die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt?“ fehlt die dritte Unterfrage „Welche Ziele verfolgten die nachhaltigen Investitionen, die mit dem Finanzprodukt teilweise getätigt wurden, und wie trägt die nachhaltige Investition zu diesem Ziel bei?“. Dafür ist die vierte Unterfrage teilweise doppelt abgedruckt.

Das redaktionelle Versehen ist aus einem Vergleich mit den anderen Sprachfassungen der Änderungsverordnung und dem Entwurf der EU-Kommission vom 6. April 2022 erkennbar.

 

 

Zum Hintergrund: Am 25. Juli 2022 wurden die RTS zur EU-Offenlegungsverordnung als Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 veröffentlicht. Die RTS sind seit dem 1. Januar 2023 von den betreffenden Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern anzuwenden. Die Bafin hatte im vergangenen August darauf hingewiesen, dass einige Anhänge der im Amtsblatt veröffentlichten deutschen Sprachfassung redaktionelle Versehen enthalten. Der Anhang IV hingegen war fehlerfrei. Anhang IV ist Bestandteil der produktbezogenen, regelmäßigen Informationen der Finanzmarktteilnehmer gegenüber Anlegerinnen und Anlegern.

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