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Bankenverband 3 Reform-Vorschläge für Fonds zur Einlagensicherung

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3 Maßnahmen zur Stärkung des Fonds

Konkret plant der Bankenverband zur Stärkung des Einlagensicherungsfonds folgende drei Maßnahmen:

  1. Ab dem 1. Oktober 2017 unterliegen bankähnliche Kunden (bestimmte Wertpapierfirmen und Finanzinstitute) sowie Bund, Länder und Kommunen nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung. Sie haben als professionelle Investoren in der Regel die notwendigen Kenntnisse, um Risiken einschätzen zu können. Sollten diese Risiken künftig schlagend werden, werden sie nicht mehr durch den Einlagensicherungsfonds aufgefangen. „Das führt dazu, dass die Banken ihre Mittel auf den Schutz privater Kunden fokussieren und ihren Schaden begrenzen können“, erklärt Peters.
    Der Schutz für Unternehmen, Versicherungen und halbstaatliche Stellen, wie etwa Versorgungswerke, bleibt erhalten, wird aber wie folgt angepasst.
  2. Ab dem 1. Oktober 2017 werden Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Für Papiere, die vor dem 1. Oktober 2017 erworben wurden gilt ein Bestandsschutz. Diese Regelung gilt nicht für Privatpersonen und Stiftungen. Damit bleiben auf den Namen lautende Sparbriefe auch weiterhin für private Kunden geschützt.
  3. Ab dem 1. Januar 2020 werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten vom Schutz ausgenommen, sofern sie nicht von Privatpersonen oder Stiftungen gehalten werden. Auch hier gilt ein Bestandsschutz für Einlagen, die vor dem Stichtag vereinbart wurden.

Zeitlicher Überblick der Reform

Grafik: © Bundesverband deutscher Banken e.V.

„Es ist Aufgabe des Einlagensicherungsfonds, Kundeneinlagen zu schützen, aber keine Geldanlagen von Investoren, wie etwa Schuldscheindarlehen oder langfristig vereinbarte Geldanlagen“, begründet Peters die Maßnahmen. Der Vorschlag des Vorstandes wird nun in die Delegiertenversammlung des Bankenverbandes am 5. April in Berlin eingebracht.

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