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Armutszeugnis für die Bafin Die nächste Wirecard-Welle rollt an

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Er hilft natürlich Anlegeranwälten, die ohnehin schon ihre Geschütze aufgefahren haben und sich auf Regierung und Bafin einschießen. So bereitet die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner eine Sammelklage wegen Staatshaftung vor. Dazu sagt der verantwortliche Anwalt Marc Liebscher:

Der Mangelbericht der Esma stützt unseren Ansatz, die Bundesrepublik Deutschland zu verklagen. Denn die Esma hat festgestellt, dass im Hinblick auf die jeweilige Rolle von Bafin und DPR bei Hinweisen auf Betrug in der Rechnungslegung Bafin und DPR, nicht aufeinander abgestimmt sind.

In ein ähnliches Horn stößt Robert Peres, Vorsitzender der Initiative Minderheitsaktionäre:

Die Vorwürfe der Esma bestätigen unsere kritische Sicht auf das Handeln der Bafin im Wirecard-Skandal. Schon früh haben Aktionärsvertreter und Journalisten die Untätigkeit und Ineffizienz der deutschen Aufsicht bemängelt und wurden nun von europäischer Seite bestätigt. Ich frage mich, wie lange Felix Hufeld noch an seinem Posten kleben will, denn er hat dieses Desaster mitzuverantworten.

Nicht zuletzt liefert die Stellungnahme der Esma ein überzeugendes Argument dafür, dass die eingereichten Staatshaftungsklagen betroffener Aktionäre und ihrer Vertreter ein richtiger Schritt angesichts des kollektiven Behördenversagens sind.

Die Rechtsanwaltskanzlei Leipold hat parallel dazu ein Gutachten bei Matthias Lehmann von der Uni Bonn beauftragt. Demnach haben Anleger, die Wirecard-Aktien zwischen dem Leerverkaufsverbot vom 18. Februar 2019 und der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. Juni 2020 gekauft haben, „Ansprüche für die erlittenen Schäden sowohl aus dem nationalen Amtshaftungsanspruch als auch aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch“.

In einem Bericht schreibt Rechtsanwalt Michael Leipold:

Der Bafin sind verschiedene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Wirecard AG vorzuwerfen. Erstens ist die Ablehnung der Einstufung der Wirecard AG als Finanzholdinggesellschaft durch die Bafin zumindest zweifelhaft. Zweitens hat die Bafin die Unternehmensabschlüsse und -berichte der Wirecard AG fehlerhaft und unzureichend überprüft und dadurch ihre Pflichten verletzt. Drittens hat die Bafin es, entgegen ihrer Pflicht aus § 6 Abs. 2 S. 3 WpHG, unterlassen, die Anleger öffentlich zu warnen. Eine solche Warnung hätte insbesondere auf Grund des zuvor von der Bafin rechtswidrig erlassenen Leerverkaufsverbots ergehen müssen.

Auch die DPR hat durch die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung der Unternehmensabschlüsse der Wirecard AG eine Pflichtverletzung begangen. Die DPR war für die Prüfung nicht ausreichend personell aufgestellt und hat es dennoch unterlassen Erfüllungsgehilfen einzuschalten. Zudem bestehen erhebliche Interessenkonflikte, die auf eine generelle Ungeeignetheit der DPR hindeuten.

Die Welle rollt, der Wirecard-Skandal geht weiter.

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