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Fast perfekt DVFA begrüßt überarbeiteten Entwurf zu virtuellen Hauptversammlungen

Stefan Bielmeier ist Vorstandmitglied der DZ Bank und Vorsitzender des DVFA
Stefan Bielmeier ist Vorstandmitglied der DZ Bank und Vorsitzender des DVFA: Der Berufsverband findet die Aktualisierung des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen gut, aber nicht perfekt. | Foto: DZ Bank

Die Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (DVFA) begrüßt die deutlichen Anpassungen, die in dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommen wurden. Insbesondere folgende Punkte führen nach Ansicht der DVFA zu einer sinnvollen Stärkung der Rechte der Aktionäre:

  • Ein Rede-, Frage- und Auskunftsrecht im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung, analog der bestehenden Generaldebatte
  • Die Einrichtung eines virtuellen Wortmeldetischs ab Beginn der Hauptversammlung, damit wird ein sogenanntes „Windhundrennen“ vier Tage vor der Versammlung ausgeschlossen, das weder im Interesse der Aktionäre noch der Emittenten gewesen wäre.
  • Antragsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation in der Hauptversammlung
  • Einreichung von Stellungnahmen von Aktionären vor der Hauptversammlung, die für sämtliche Aktionäre zugänglich sind.
  • Möglichkeit für Emittenten, Aktionärsfragen bereits im Vorfeld der HV für alle Aktionäre transparent zu beantworten, um das Hauptfeld der Fragen in der Versammlung zu entzerren.

Ebenso wird positiv bewertet, dass Nachfrage- sowie Fragerechte zu neuen Sachverhalten bis in die Hauptversammlung hinein zumindest auf elektronischem Wege gewährt werden.

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Allerdings enthält der Regierungsentwurf zwei zentrale Aspekte, die es aus Investorensicht weiterhin nachzubessern gilt: 

  • Laufzeit des Satzungsvorbehalts (Paragraf 118a Absätze 3 – 5 AktG-E). Der DVFA begrüßt, dass die Entscheidung über das Format der Hauptversammlung klar den Aktionären vorbehalten bleibt. Unterstützt wird daher nachdrücklich der Vorschlag, dies per Satzungsbeschluss mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 Prozent und einer Mindestquote von 25 Prozent der nicht die Hauptversammlungs-Mehrheit in den letzten drei Jahren vertretenden Großaktionäre des in der Hauptversammlung vertretenen Kapitals feststellen zu lassen. Allerdings erachtet der DVFA die unverändert vorgeschlagene Gültigkeit von bis zu fünf Jahren eines solchen Beschlusses weiterhin für nicht gerechtfertigt. Eine regelmäßigere, beispielsweise jährliche, Abstimmung über Format und Durchführung erscheint stattdessen deutlich näher an den Interessen der Aktionäre orientiert, so der DVFA, da Vorstand und Aufsichtsrat somit häufiger um die Zustimmung zu einer virtuellen Hauptversammlung zu werben haben.
  • Bestehendes Aktienrecht für HV-Saison 2023 ausreichend (Paragraf 26 EGAktG-E) – keine Notwendigkeit für Sonderregelung: Mit Auslaufen der Covid-Notgesetzgebung entsteht aus Sicht des DVFA keine Regelungslücke und durch die Rückkehr in das bisherige aktienrechtliche Hauptversammlungsregime bleibt ausreichende Rechtssicherheit bestehen. Eine Eilbedürftigkeit ergibt sich daher mit Blick auf die Hauptversammlungssaison 2023 nicht. Gerade nach zwei beziehungsweise drei Jahren nahezu ausschließlich virtuell durchgeführter Hauptversammlungen erscheint es aus unserer Sicht geboten, über die künftigen Hauptversammlungsformate ausführlich im Rahmen einer Präsenz-Hauptversammlung im Jahr 2023 zu beraten.

    Der Regierungsentwurf räumt ausdrücklich die Möglichkeit ein, einen notwendigen Satzungsbeschluss auch in einer Präsenzversammlung abzuhalten. Dies wird aufgrund der weitreichenden Auswirkungen eines solchen Beschlusses und des erwartbaren Diskussionsbedarfs für angemessener erachtet. Auch vor dem Hintergrund, dass Unternehmen andernfalls ihre Hauptversammlungen von 2020 – 2028 ausschließlich in virtueller Form abhalten könnten, wird auch an die Begründung des Rechtsausschusses zur Verlängerung der Covid-Notgesetzgebung erinnert. Diese hebt hervor, dass gerade bei Wegfall der pandemiebedingten Einschränkungen eine Rückkehr zum Präsenz-Format angestrebt werden sollte.

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