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FISG-Entwurf passiert Bundeskabinett Edelmetallsparpläne werden prospektpflichtig

Goldfarbene Reflexe einer Weichnachtsbeleuchtung
Goldfarbene Reflexe einer Weichnachtsbeleuchtung: Das Edelmetall Gold umweht der Nimbus des Unvergänglichen und Wertbeständigen. Das schätzen auch viele Anleger. | Foto: imago images / BE&W

Goldsparpläne sind ein Investment, das in den Augen des Gesetzgebers nicht unbedingt als eine Vermögensanlage gilt. Das bedeutet auch: Solange die Sparpläne keine Vermögensanlage sind, benötigen sie keinen Anlageprospekt.

Ein Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 16. Dezember beschlossen hat, soll das nun ändern. Darauf weist Matthias Gündel von der Göttinger Rechtsanwaltskanzlei Gündel & Kollegen hin. Geschäftsmodelle, bei denen Edelmetalle angelegt und mit einer Verzinsung nach Ende der Laufzeit an den Anleger ausgekehrt werden – egal ob in Geld oder in Form von Edelmetall – sollen zukünftig als Vermögensanlage gelten. Der Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) stammt aus dem Ministerium für Finanzen und dem Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz.

Vermögensanlagen unterliegen der Prospektpflicht und anderen anlegerschützenden Vorschriften. Ein Anlageprospekt soll Geldanleger in die Lage versetzen, die mit der Anlage verbundenen Chancen und Risiken besser einordnen zu können – und auf dieser Grundlage informierte Investmententscheidungen zu treffen. „Der Prospekt ist insofern Transparenz- und Haftungsdokument für den Anleger“, sagt Gündel. „Die Bafin kann bei solchen prospektpflichtigen Vermögensanlagen ein sogenanntes Produktinterventionsrecht ausüben und damit unlautere Praktiken effektiver unterbinden.“

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Anlass zu Beanstandungen gab es bei Anbietern von Investitionen in Gold in der Vergangenheit schon mehrfach. Als spektakulärer Fall von Betrug erwies sich das Geschäftsmodell des Goldanlage-Anbieters Pim Gold aus dem hessischen Heusenstamm. Anfang Dezember wurde ein Gerichtsverfahren gegen den Pim-Vorstand und einen Geschäftspartner eröffnet. Pim Gold hatte Anlegern beim Kauf von Gold einen als „Bonusgold“ bezeichneten Ertrag zwischen 3 und 6 Prozent versprochen, sofern sie das Edelmetall bei dem Unternehmen einlagern ließen. Statt die Erträge wie von Pim dargestellt durch den Ankauf und das Recycling von Altgold zu erwirtschaften, hatte man Bestandskunden schlicht mit neu eingeworbenen Geldern ausgezahlt.

Auch wenn das neue Finanzmarktintegritätsgesetz so wie jetzt im Entwurf vorliegend umgesetzt wird, werden Investitionen in Edelmetall allerdings weiterhin nicht in jedem Fall prospektpflichtig sein. Sie gelten dann nicht als Vermögensanlage, wenn ein Käufer einfach physisches Metall kauft, etwa in Form von Münzen oder Barren, und es im heimischen Tresor oder im Bankschließfach einlagert. Ein solches Geschäft unterliegt auch nicht der Kontrolle der Bafin. Und selbst dort, wo es sich um Vermögensanlagen handelt, kontrolliert die Finanzaufsichtsbehörde vor allem, ob die Anlageprospekte korrekt und vollständig sind. „Nicht durch die Bafin geprüft werden dagegen die Seriosität eines Anbieters oder die Ertragschancen eines Angebots“, erinnert Rechtsanwalt Gündel. 

Anders stellt sich der Fall wiederum dar, wenn der Anbieter dem Anleger zusagt, den eingesetzten Kaufpreis in jedem Fall wieder zurückzuzahlen. In dem Fall handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach dem deutschen Kreditwesengesetz (KWG). Um mit einem solchen Angebot an den Markt gehen zu können, benötigen Anbieter sogar eine Bankerlaubnis.

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