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FinVermV-Entwurf und Bafin-Aufsicht „Nur 2 Prozent der 34f-Vermittler werden sich eine eigene Lizenz holen“

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Stimmen zum neuen FinVermV-Entwurf

Zeitnah zum Eckpunktepapier wurde bekannt, dass mittlerweile auch ein überarbeiteter FinVermV-Entwurf vorliegt. Dessen Vorgaben sollen allerdings nicht mehr in die Gewerbeordnung Einzug halten. Denn die Paragrafen 34f und 34h, aktuell Basis der Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern, fallen dann weg. Die Pflichten der FinVermV fließen vielmehr direkt ins Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ein, das eine Sonderregelung für kleinere Finanzvermittler enthalten soll. Um die Beantragung einer eigenen, teuren Lizenz nach Kreditwesengesetz, kommen diese Vermittler also herum.

Sebastian Grabmaier

Trotzdem stößt der neue FinVermV-Entwurf in der Branche ebenso wie das Eckpunktepapier auf Kritik. Denn er sieht vor, dass auch kleinere Vermittler zukünftig telefonische Kundengespräche aufzeichnen und archivieren sollen, um rechtssicher arbeiten zu können.

„Mit dem Taping für 34f-Vermittler wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen“, findet JDC-Vorstand Grabmaier. „Im Unterschied zu Banken und anderen Finanzinstituten werden ja bei Investmentvermittlern gerade keine telefonischen Orders erteilt, sondern es folgt stets ein schriftlicher Auftrag mit umfänglicher Beratungsdokumentation.“

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Christoph Eifrig, Syndikusanwalt beim Hamburger Maklerpool Netfonds, stört sich zudem an einem Detail des neuen Verordnungsentwurfs, der so noch nicht einmal im strengeren WpHG steht: Die Telefonaufzeichnungen sollen laut FinVermV-Entwurf zehn Jahre lang aufbewahrt werden – das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fordert dagegen nur fünf, in Sonderfällen sieben Jahre.

Auch AfW-Vorstand Rottenbacher ist von der Taping-Regelung nicht begeistert. Dagegen zeigt man sich bei dem Verband erleichtert über die Übergangsfrist von zehn Monaten, die der Gesetzgeber den Vermittlern von Verkündung bis zur Gültigkeit der neuen Regeln einräumen will. Branchenteilnehmern erhalten damit ein Bonus an Zeit für die Umstellung.

 „Wir begrüßen ebenfalls, dass unsere Kritik aufgegriffen wurde und nun der Gewerbetreibende in begründeten Ausnahmefällen auch Anlagen außerhalb des Zielmarktes vertreiben darf“, heißt es weiter vom AfW. Freie Vermittler hätten auf diese Weise keinen Nachteil gegenüber Banken, wie es der erste Entwurf nahegelegt habe.      

Beim Hamburger Maklerpool Netfonds zeigt man sich leicht enttäuscht darüber, dass der überarbeitete FinVermV-Entwurf trotz vieler Vorschläge aus der Branche dem Ursprungsentwurf immer noch stark ähnele. Syndikusanwalt Eifrig hofft, dass der eine oder andere Änderungswunsch im Zuge der weiteren Umsetzung noch in das abschließende Gesetz einfließen werde.

Allerdings zeigt man sich bei Netfonds angesichts der Pläne für 34f- und 34h-Vermittler auch nicht zu stark erschüttert: Die Regeln der Mifid II, an denen sich die FinVermV orientiert, habe man bereits zum Start der europäischen Richtlinie Anfang 2018 für die Haftungsdach-Partner des Hauses umgesetzt Für die geforderten Neuerungen sieht man sich daher gerüstet.

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