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Private Krankenversicherung (PKV) Wann die PKV auch für alternative Therapien zahlen muss

Infusionsbeutel für eine Chemotherapie bei Krebserkrankung
Infusionsbeutel für eine Chemotherapie bei Krebserkrankung: Ein privater Kranken­versicherer muss die Kosten einer dentritischen Zell­therapie auch dann komplett übernehmen, wenn die Heilung vom Krebs ausgeschlossen ist. | Foto: klbz / Pixabay

Für Patienten mit einem fortgeschrittenen Krebsleiden bleibt nach einer gescheiterten Chemotherapie oft nur noch die Palliativmedizin, um Schmerzen zu lindern. Falls aber eine eventuelle Alternativbehandlung gewisse Chancen auf Erfolg hat, muss die private Krankenversicherung die entsprechenden Kosten vollständig tragen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt (vom 29.6.2022, Aktenzeichen: 7 U 140/20) hervor. Konkret ging es um einen Patienten mit einer nicht operablen Tumorerkrankung in seiner Bauchspeicheldrüse. Auch nach einer Chemotherapie Anfang 2018 bildeten sich immer noch weitere Metastasen. 

Daher unterzog sich der Mann kurze Zeit später auch einer kombinierten Immuntherapie mit dendritischen Zellen, die Tumorzellen zerstören sollen. Doch sein privater Krankenversicherer übernahm nur die Hälfte der Kosten hierfür. Nach seinem Tod klagte die Witwe auf die Übernahme der kompletten Kosten. Die Frankfurter Richter gaben der Frau Recht, denn die Alternativtherapie verfolge einen wissenschaftlich fundierten Ansatz, um die Krebserkrankung des Patienten zumindest zu verlangsamen: „Die dendritische Zelltherapie stellt eine Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen (MB/KK 2009) der privaten Krankenversicherungen dar.“ 

PKV zahlte nur Hälfte der Therapiekosten 

„Führt eine schulmedizinische Erstlinientherapie (hier: Chemotherapie) bei einer lebenszerstörend und unheilbar an einem Tumor erkrankten Person nicht zum gewünschten Behandlungserfolg, muss sich die versicherte Person nicht auf eine Zweitlinientherapie mit prognostisch noch geringerer Wirksamkeit verweisen lassen“, heißt es hierzu vom Gericht weiter. „Sie kann vielmehr unmittelbar Übernahme der Kosten einer neuartigen wissenschaftlich fundierten Alternativtherapie verlangen, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung die nicht ganz entfernte Aussicht begründet, einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erbringen.“ 

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Damit wies das Oberlandesgericht Frankfurt die Berufungsklage des Versicherers zurück: Das Landgericht Wiesbaden verurteilte das Unternehmen zur vollen Kostenübernahme (vom 22.07.2020, Aktenzeichen: 5 O 121/18). Denn laut den Vertragsbedingungen leistet der PKV-Anbieter „im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen...“. 

 

Diese Heilbehandlung sei auch medizinisch notwendig gewesen. „Bei einer lebenszerstörenden, unheilbaren Krankheit kann nicht mehr darauf abgestellt werden, ob sich die gewünschte Behandlung zur Erreichung des vorgegebenen Behandlungszieles tatsächlich eignet“, stellten die Richter klar. Es reiche vielmehr, dass „eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung“ wahrscheinlich sei oder die Alternativtherapie verlangsamend wirke. Ein Sachverständiger habe dem Gericht einen solchen nachvollziehbaren Ansatz bestätigt, der – jedenfalls bei bestimmten Krebsarten – mittlerweile auch Erfolge zeige. 

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