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Aktualisiert am 06.09.2019 - 10:48 Uhrin AnalysenLesedauer: 4 Minuten

Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke Was die DSGVO in der Praxis bewirkt hat

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Anfang 2018 wurde vor hohen Bußgeldern auf Basis der DSGVO gewarnt. In Artikel 83 Absatz 4 und 5 DSGVO ist von „bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes“ beziehungsweise von „bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes“ die Rede. Allerdings hat der Gesetzgeber entschieden, dass ein Bußgeld nicht zwingend zu verhängen ist. Er wollte bewirken, dass die zuständige Behörde stets die Umstände jedes Einzelfalls prüft. Geldbußen sollen verhältnismäßig sein und ihre Höhe sich unter anderem nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes richten. Damit wird klar, dass nicht der durchschnittliche Unternehmer im Fokus der Datenschützer steht, sondern vielmehr digitale Großunternehmen wie Facebook, Amazon oder Google.

Auch wenn also eher solche Akteure zur Raison gerufen beziehungsweise zur Kasse gebeten werden sollen, sollten auch kleine Vermittlerbetriebe die DSGVO und ihre damit verbundenen Pflichten beherzigen. Um sich nicht angreifbar zu machen, sollten Vermittler als Unternehmer ein grundlegendes Datenschutzkonzept entwickeln und im Hintergrund vorhalten. Das fängt bei einem schlüssigen Verarbeitungsverzeichnis an, in dem das Unternehmen alle digitalen Verarbeitungsvorgänge auflistet. Vermittler sollten es einmal erstellen und dann immer wieder um neue digitale Vorgänge ergänzen. Ebenso sollten sie alle Dokumente, zum Beispiel Maklervertrag, Honorarvertrag oder Einwilligungen, einmal grundsätzlich anpassen.

Notfallplan in der Tasche haben

Auch die eigene Internetseite, insbesondere die Datenschutzerklärung, aber auch Online-Rechner und Kontaktformulare, sollten einmal überarbeitet werden. Mit einem Notfallplan sind alle Mitarbeiter gerüstet und wissen im Fall von Datenschutzverstößen sofort, was zu tun ist. Alle Angestellten sollten zudem wissen, was beim Umgang mit Daten auf jeden Fall vermieden werden sollte. Sinnvoll ist es, alle Unternehmensangehörigen für das Thema zu sensibilisieren und entsprechende Schulungen anzubieten.

Zwar sind bislang noch keine gravierenden Datenschutzfälle aus der Branche bekannt. Dennoch sollten Vermittler die neuen Pflichten beachten und entsprechend handeln. Da die Landesdatenschutzbehörden im Zuge der DSGVO-Umsetzung mittlerweile Personal aufgestockt haben, ist zu erwarten, dass sie sich zukünftig bei Unternehmen erkundigen werden, wie deren interne Datenschutzkonzepte aussehen. Es ist auch damit zu rechnen, dass auf gravierende Datenschutzverstöße durchaus Bußgeldbescheide folgen können. Vermittler sind gut beraten, ihre Hausaufgaben zeitnah umzusetzen, falls dies noch nicht geschehen sein sollte.

Der Autor
Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Kanzlei wird zu diesem Themenbereich auch auf den Vermittler-Seminaren 2019 referieren. Dabei sind die Rechtsanwälte der Kanzlei an mehreren Standorten vertreten. Informationen zur Agenda und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie unter: www.vermittler-seminar.de/

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