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Steuerberater David Bochmann So bleibt das Incentive Zusatz-Krankenversicherung steuerfrei

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Anspruch im Arbeitsvertrag

Wie sollten Firmen Zukunftssicherungsleistungen vertraglich vereinbaren? Das Finanzamt erkennt einen Sachlohn nur dann an, wenn der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen des Arbeitgebers einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz hat. Firmen gewährleisten dies, indem der Anspruch klar im Arbeitsvertrag verankert ist.

Unternehmen können bei existierenden Arbeitsverträgen auch eine entsprechende Zusatzvereinbarung abschließen. Wichtig ist dabei eine Regelung, dass die Beiträge für die Versicherungs-Police ausschließlich an den Versicherer fließen. Überweisen Firmen Geld an Mitarbeiter, womit diese selbst eine Police abschließen können, geht der Steuervorteil verloren.

44 Euro pro Mitarbeiter

Vorsicht ist auch bei der Beitragshöhe geboten. Firmen müssen die monatliche Freigrenze von 44 Euro pro Mitarbeiter für alle gewährten Sachbezüge einhalten. Wird das Limit überschritten, müssen Unternehmen auf den Gesamtbetrag Steuern und Sozialabgaben entrichten. Heben Versicherungsbeiträge die Gesamtsumme in die Nähe der Freigrenze, kann schon eine leichte Beitragserhöhung kritisch sein. Personalverantwortliche sollten daher auf Nummer sicher gehen und den Freibetrag nicht komplett ausschöpfen.

Zukunftssicherungsleistungen ausweisen

Übersteigt die Summe der Sachleistungen pro Kopf monatlich 44 Euro, können die Zuwendungen für den Mitarbeiter selbst trotzdem steuerfrei bleiben. Dazu müssen Arbeitgeber jedoch die Pauschalbesteuerung in Höhe von 30 Prozent wählen. Das Wahlrecht können Firmen im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung ausüben, allerdings ist die Entscheidung einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen und alle Arbeitnehmer bindend.

Voraussetzung ist, dass die Summe der Aufwendungen je Mitarbeiter und Kalenderjahr maximal 10.000 Euro beträgt. Grundsätzlich gilt: Um böse Überraschungen zu vermeiden sollten Arbeitgeber alle Sachbezüge im Lohnkonto der versicherten Mitarbeiter als solche kennzeichnen. Zudem ist es wichtig, dass Firmen in den Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitnehmer derlei Bezüge eindeutig als Zukunftssicherungsleistungen ausweisen.

 


Über den Autor:

David Bochmann ist Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz. WWS ist eine überregional tätige, mittelständische Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskanzlei. An drei Standorten am Niederrhein entwickeln rund 130 Mitarbeiter interdisziplinäre Beratungslösungen mit ganzheitlichem Anspruch. Bochmanns Tätigkeitsschwerpunkt am Standort Nettetal ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von mittelständischen Unternehmen insbesondere im Bereich des internationalen Steuerrechts.

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