LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in AltersvorsorgeLesedauer: 3 Minuten
Headphones
Artikel hören
Fondsgebundene Lebensversicherungen
„Der beanstandete Abschlag lässt sich versicherungsmathematisch rechtfertigen“
Die Audioversion dieses Artikels wurde künstlich erzeugt.

Fondsgebundene Lebensversicherungen „Der beanstandete Abschlag lässt sich versicherungsmathematisch rechtfertigen“

Gebäude der VZHH und Unternehmenssitz des Versicherers Die Stuttgarter
Gebäude der VZHH und Unternehmenssitz des Versicherers Die Stuttgarter: Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte eine Klausel bei Fondspolicen beanstandet und die Stuttgarter Lebensversicherung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. | Foto: Jochen Knobloch / Die Stuttgarter

Die Stuttgarter Lebensversicherung darf eine bestimmte Klausel zu Stornokosten in fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nicht mehr verwenden. Eine entsprechende Unterlassungserklärung hat das Unternehmen abgegeben. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) die Verwendung der Klausel abgemahnt, weil sie diese für rechtswidrig hielt. 

Die von der VZHH kritisierte Klausel regelte einen weiteren „Abzug auf den Rückkaufswert“, wenn der Versicherte die Fondspolice kündigt. Falls der Rückkaufswert die im Todesfall fällige Todesfallleistung überstieg, konnte die Stuttgarter demnach einen weiteren Betrag abziehen – und zwar in Höhe von 1 Prozent der Differenz zur restlichen Aufschubzeit pro Jahr. 

Beispielkunde zahlt  2.500 Euro drauf 

Sandra Klug
Sandra Klug, VZHH

Als Beispiel nennt die VZHH-Expertin die Todesfallleistung eines noch 25 Jahre laufenden Vertrages in Höhe von 20.000 Euro. Da sich die besparten Fonds über die Laufzeit gut entwickelt haben, beträgt der Rückkaufswert 30.000 Euro. Wenn der Kunde jetzt den Vertrag kündigt, würde ihn dies aufgrund der abgemahnten Klausel weitere 2.500 Euro kosten. 

Doch rechtlich seien Stornoabzüge nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die Nachteile des Versicherers ausgleichen. „Solche Kompensationsgründe sind hier nicht gegeben“, argumentiert Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Vielmehr verdient die Versicherung in unserem Beispiel einen außergewöhnlich hohen Betrag an der Kündigung.“ 

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Versicherungen“ bleiben Sie auf dem neuesten Stand! Zweimal die Woche versorgen wir Sie mit News, Personalien und Trends aus der Assekuranz. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

„Fehlende Transparenz der Verträge“ 

Und: „Die Kosten sind so hoch, dass sie Verbraucher sogar davon abhalten können, von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch zu machen. Das ist für uns nicht hinnehmbar“, so Klug weiter. Darüber hinaus monieren die Hamburger Verbraucherschützer eine fehlende Transparenz der Verträge: Kunden müssten „erst einmal komplexe Rechenaufgaben lösen“. 

 

„Da die Klausel formaljuristisch angreifbar war, haben wir die Unterlassungserklärung abgegeben“, bestätigt ein Sprecher der Stuttgarter auf Anfrage von DAS INVESTMENT. Er schränkt aber ein: „Der beanstandete Selektionsabschlag lässt sich versicherungsmathematisch zum Schutz des Kollektivs rechtfertigen und ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dargestellt.“ 

„Versicherungsmathematische Gründe“ 

„Aus diesem Grund wurde auch Kontakt zur Verbraucherzentrale Hamburg aufgenommen und die versicherungsmathematischen Hintergründe für diese Klausel erläutert“, so der Unternehmenssprecher weiter. Doch: „Die Verbraucherzentrale Hamburg hat sich auf diese Argumentation nicht eingelassen.“ Der beanstandete Tarif betreffe zirka 10.000 Verträge und sei seit etwa zehn Jahren geschlossen. 

Welche Rolle spielen Fondspolicen für Ihr Geschäft als Vermittler?

die Hauptrolle
0%
eine Nebenrolle
0%
gar keine Rolle
0%
Tipps der Redaktion