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Wem gehört der Kundenbestand? „Nicht allzu negativ über den Ex-Vertrieb sprechen“

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Welche besonders strengen nachvertraglichen Wettbewerbsklauseln kennen Sie?

Reichow: Das Gesetz selbst kennt in Paragraf 90a HGB ein zeitlich begrenztes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Allerdings müsste der Vertrieb in diesem Fall auch eine Entschädigung an den Handelsvertreter zahlen, weswegen auf die schriftliche Vereinbarung eines solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes oftmals verzichtet wird. Einfacher wird es für Vertriebe aber im Rahmen von Aufhebungsvereinbarungen. Hier werden wechselwilligen Handelsvertretern im Gegenzug für die vorzeitige Beendigung des Handelsvertretervertrages durchaus weitreichende Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt. Oftmals beziehen sich diese aber vor allem darauf, die in der Vergangenheit vermittelten Verträge unangetastet zu lassen.

Stimmt es, dass Strukturvertriebe in ihren Verträgen Kündigungsfristen von bis zu zwei Jahren festschreiben und den Vertriebspartner verpflichten, in dieser Zeit sein komplettes Geschäft weiterhin über den Strukturvertrieb einzureichen?

Reichow: Paragraf 89 Absatz 2 HGB eröffnet explizit die Möglichkeit, die gesetzlichen Kündigungsfristen zu verlängern. Einige Vertriebe nutzen diese gesetzlich eröffneten Möglichkeiten auch – gegebenenfalls auch in Kombination mit bestimmten Kündigungszeitpunkten, zum Beispiel Quartalsende oder Jahresende.

 

Zur Person: Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank-, Kapitalmarkt-, Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitgründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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