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Rechtsanwalt klärt auf Wie beweist man der Kfz-Versicherung den Autodiebstahl?

Von in NewsLesedauer: 3 Minuten
Parkplatz in der Abenddämmerung
Parkplatz in der Abenddämmerung: Der leer vorgefundene Parkplatz nutzt als Beweis für einen Autodiebstahl in der Regel nicht viel. | Foto: Pixabay
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Wie erbringt man als Versicherter den Beweis eines Autodiebstahls in der Kfz-Versicherung? Vor dieser Frage stehen Versicherte regelmäßig. Der leer vorgefundene Parkplatz ist in der Regel wenig aussagekräftig. Welche Umstände der Versicherte nachweisen muss, um den Beweis eines Autodiebstahls in der Kfz-Versicherung gleichwohl erbringen zu können, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Beschluss vom 20.06.2022 (Aktenzeichen: 4 U 87/22) zu beurteilen.

Der Fall

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Kfz-Versicherung. Am Abend des 15.04.2019 stellte der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug gegenüber seinem Wohnhaus ab. Am Morgen des 16.04.2019, als er seinen Sohn gegen 7:30 Uhr zur Schule fahren wollte, konnte er sein Fahrzeug nicht mehr finden.

 

 

In einem anderen anhängigen Gerichtsverfahren wurde ein Täter wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt. Aus einem mobilen Navigationsgerät, dass der Täter bei sich trug, konnte eine konkrete Verbindung des Täters zum Zeitpunkt und Ort des Autodiebstahls hergestellt werden. Es lag daher die Vermutung nahe, dass der dortige Täter auch das Fahrzeug des Versicherungsnehmers gestohlen hatte.

Trotzdem lehnte die Kfz-Versicherung die Zahlung an den Versicherungsnehmer in dieser Sache ab. Dies begründete sie damit, dass der Versicherungsnehmer keinen Nachweis über das Abstellen des Fahrzeugs erbracht hätte. Außerdem bemängelte sie eine Angabe im Vertrag. Der Versicherungsnehmer sei nicht redlich, da er eine die Laufleistung seines Fahrzeugs falsch angegeben hatte, argumentierte die Versicherung.

Das Urteil

Das OLG Dresden hingegen sieht den Beweis eines Autodiebstahls als erbracht. Gemäß den Versicherungsbedingungen in der Kfz-Versicherung muss der Versicherungsnehmer das „äußere Bild“ eines bedingungsgemäßen Entwendens beweisen. Es genügt der Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lässt.

Der Versicherungsnehmer muss daher das Abstellen und das Nichtwiederauffinden beweisen. Das OLG Dresden war daher der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer in dem Verfahren glaubhaft machen konnte, er habe sein Fahrzeug abgestellt und dieses sei anschließend verschwunden. Im Übrigen bewertet das OLG Dresden die Verurteilung des Straftäters als Ansatzpunkt für die Entwendung durch den Täter.

Auch die falsche Angabe der Kilometerleistung des Fahrzeugs deutete das OLG Dresden nicht als Unredlichkeit des Versicherungsnehmers. Die Kfz-Versicherung konnte nämlich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beweisen. Der Versicherungsnehmer gab die Laufleistung mit „zirka“ an, so dass ihm kein bewusstes Vortäuschen unterstellt werden konnte.

Das meint der Experte

Dem Kaskoversicherten kommt nach der Rechtsprechung des OLG Dresden eine Beweiserleichterung zugute. Es muss lediglich der äußere Anschein eines Diebstahls bewiesen werden. Das OLG Dresden teilte damit die bereits in der Rechtsprechung verbreitete Ansicht.

Über den Autor:
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, die sich auf Wettbewerbs- und Vermittlerrecht spezialisiert hat. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Die Kanzlei veranstaltet am 2. Februar 2023 einen digitalen Vermittlerkongress, zu dem man sich hier kostenlos anmelden kann.

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