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Urteil zur Bafin Worauf Anbieter von Finanzprodukten besonders achten müssen

Bafin
Bafin: Die Aufseher sollen auf die Transparenz von Finanzprodukten achten. | Foto: Imago Images / Hannelore Förster

Die Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) dürfen Verbraucher bei begründetem Verdacht vor Angeboten warnen, ohne dem Anbieter vorab Gelegenheit für eine Stellungnahme einzuräumen. Ein entsprechendes Urteil sprachen Richter am Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main (Aktenzeichen 7 L 2897/20.F).

Im konkreten Fall versuchte ein namentlich nicht genannter Anbieter per Eilantrag zu erreichen, dass die Bafin ihren öffentlichen Verdacht zu einem seiner Angebote löscht. Der Anbieter führte an, die Aufseher hätten ihm zuvor keine Möglichkeit gegeben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Dem hielten die Richter entgegen, die Warnung der Bafin sei kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt gewesen. Deshalb müsse sie den Anbieter vorher nicht anhören.

Beatrice Freiwald, Bafin-Exekutivdirektorin für Innere Verwaltung und Recht, sagt: „Mit dieser Gerichtsentscheidung werden wichtige Befugnisse der Bafin für öffentliche Bekanntmachungen gestärkt. So können wir dem kollektiven Verbraucherschutz auch weiterhin ohne Verzögerungen Rechnung tragen.“

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Zur Vorlage eines Verkaufsprospektes sind alle Anbieter verpflichtet, die in Deutschland Vermögensanlagen öffentlich anbieten. Entsprechendes schreibt Paragraf 6 des Vermögensanlagengesetz es vor. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Anbieter dieser Pflicht nicht nachkommt, kann die Bafin dies bekannt machen. Auf diesem Weg soll sie die Anleger auf intransparente Produkte in der Finanzwelt aufmerksam machen.

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