Altersvorsorge in Deutschland „Gesetz zu Lebensversicherungen verstößt gegen Verfassung“
Bereits seit 2016 kämpft der Bund der Versicherten (BdV) dafür, dass milliardenschwere Überschusskürzungen bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt werden. Kern des Rechtsstreits ist die Möglichkeit der Versicherer, wegen einer schwachen Finanzlage einen Sicherungsbedarf anzumelden.
In der Folge würden den Kunden Überschüsse vorenthalten, die ihnen eigentlich zustünden. Das ist nach dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) zwar rechtlich zulässig. Nach Ansicht der Kläger müsse der Versicherer seine finanzielle Schieflage jedoch hinreichend und nachprüfbar belegen. Hierfür sei er „primär darlegungs- und beweispflichtig“.
Musterverfahren gegen Victoria Lebensversicherung
Durchsetzen will der BdV seine Forderung mit juristischen Mitteln: In einem Musterverfahren ging der Verein gegen die Victoria Lebensversicherung aus der Ergo-Gruppe vor. Diese Klage wies das Landgericht Düsseldorf mit seinem Urteil im März dieses Jahres auch in der zweiten Berufung zurück und ließ keine Revision zu (Aktenzeichen: 9 S 46/16).
Nachdem die Richter im Mai auch die dagegen gerichtete Anhörungsrüge abwiesen, zieht der BdV nun mit einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht. Denn: „Die Versicherer können Leistungen an Versicherte streichen, ohne wirklich Rechenschaft ablegen zu müssen. Das ist so nicht hinnehmbar“, kommentiert BdV-Vorstand Stephen Rehmke.
Eingriff in Eigentumsrecht der Versicherungsnehmer
Hallo, Herr Kaiser!
Mit der aktuellen Verfassungsbeschwerde gehe man nun gegen die abgewiesene Revision und Anhörungsrüge vor. Der Verbraucherschutzverein erhofft sich durch den Gang nach Karlsruhe insbesondere, dass das LVRG durch den Gesetzgeber zugunsten aller Versicherungsnehmer geändert werde.
Denn die vom LVRG gedeckte Kürzung der Bewertungsreserven stelle einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht aller Versicherungsnehmer dar, der nicht zu tolerieren sei. Damit stellen sich die Hamburger gegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: IV ZR 201/17).
„Das LVRG ist nicht verfassungsgemäß, weil es entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Versicherte nicht angemessen an den Überschüssen und Bewertungsreserven beteiligt. Es ist höchste Zeit, diesen Anspruch verfassungsrechtlich noch einmal hervorzuheben und das LVRG entsprechend auszubessern“, fordert Rehmke.