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Riester-Rentenversicherungen Finanzaufsicht geht gegen Doppelprovisionen vor

Bafin-Gebäude in Bonn: Die Finanzaufsicht kritisiert Doppelprovisionen für Riester-Rentenversicherungen.
Bafin-Gebäude in Bonn: Die Finanzaufsicht kritisiert Doppelprovisionen für Riester-Rentenversicherungen. | Foto: Bafin

Bei ihren Verträgen zur privaten Altersvorsorge zahlen Sparer mit Kindern oftmals zu viel, berichtet die Finanzaufsicht Bafin. Die Behörde habe „festgestellt, dass eine Vielzahl von Lebensversicherern bei Riester-Rentenversicherungsverträgen Doppelprovisionen erhebt“. Demnach „berechnen viele Unternehmen ihren Kunden erneute Abschluss- und Vertriebskosten, wenn sich die staatliche Zulage in der Ansparphase ändert und infolgedessen der Eigenbeitrag des Kunden steigt oder sinkt.“

In einer Stichprobe unter 20 Lebensversicherern hätten sich die Aufseher nach der rechtlichen Grundlage für die Doppelprovisionen erkundigt, berichtet aktuell das Bafin-Journal. Demnach habe man die Unternehmen auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. März hingewiesen. Darin heißt es zwar: „…Ändert sich die Beitragssumme während der Laufzeit, dürfen zusätzliche Kosten nur auf die positive Differenz zwischen neuer und ursprünglicher Beitragssumme erhoben werden.“

Doppelprovisionen unwirksam

Doch einschränkend heißt es weiter zu dem erneuten Berechnen von Abschlussprovisionen, die „maximal in Höhe des Prozentsatzes, welcher auf dem individuellen Produktinformationsblatt ausgewiesen“ ist, ausfallen dürfen: „... Eine positive Differenz zwischen neuer und ursprünglicher Beitragssumme liegt nicht vor, wenn beispielsweise erhöhte Eigenbeiträge wegfallende Zulagen ersetzen. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass reduzierte Eigenbeiträge durch höhere Zulagen ersetzt werden.“

Demnach sei die Praxis der Doppelprovision unwirksam, stellt die Bafin klar. Die Verbraucherschutzabteilung der Behörde habe sich „von allen betroffenen Unternehmen schriftlich bestätigen lassen, dass sie künftig keine Doppelprovisionen mehr erheben und Kundenbeschwerden zu bereits erhobenen erneuten Abschluss- und Vertriebskosten im Sinne der Verbraucher behandeln werden“. Man gehe daher davon aus, dass es nun keine doppelten Provisionen mehr bei Riester-Policen gebe.

Verbraucherzentrale kritisiert

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Auch das Team Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hamburg kritisierte die Praxis vieler Anbieter von Riester-Rentenversicherungen. Die Verbraucherschützer befragten 34 deutsche Anbieter zu ihren Abschluss- und Vertriebskosten, wenn Kunden zulagenbedingt ihre Beiträge senken oder wieder erhöhen. 15 Versicherer gaben an, bei zulagenbedingten Beitragsänderungen erneut Abschluss- und Vertriebskosten zu erheben - entweder auf Zulagen und/oder auf Beitragswiedererhöhungen.

Betroffen sind nach Angaben der Verbraucherschützer insbesondere Riester-Sparer, die für bereits laufende Verträge Kinderzulagen erhalten und entsprechend ihren Eigenbeitrag senken. Wenn sie nach dem Wegfall der Kinderzulagen den Eigenbeitrag wieder erhöhen, werden sie ein weiteres Mal zur Kasse gebeten. Die Gesamtbeitragssumme bleibt dabei gleich. Die Versicherer verlangen zuerst für die Zulagen nochmals Abschluss- und Vertriebskosten, später für die Beitragswiedererhöhungen.

Denn die Lebensversicherer werten ein Senken des Eigenbeitrags als Teilbeitragsfreistellung nach Paragraf 165 Versicherungsvertragsgesetz. Die Rückkehr zum höheren Beitrag wird dann wie ein Neuabschluss behandelt und führt zu neuen Kosten. Das stehe im Widerspruch zu der politisch gewollten Flexibilität der Altersvorsorge mit Riester-Verträgen, kritisiert Sandra Klug, Teamleiterin Versicherungen. „Riester-Verträge sollen vor allem für Sparer mit Kindern lukrativ sein. Diese Gruppe wird vom Gesetzgeber daher zu Recht besonders gefördert.“

Stattdessen belaste die doppelte Berechnung von Abschluss- und Vertriebskosten diese Kundengruppe, so Klug weiter. Im Fall eines Verbrauchers mit Riester-Rente der Württembergischen Versicherung beliefen sich die Mehrkosten für die Kinderzulage und anschließender Wiedererhöhung des Eigenbeitrages beispielsweise auf mehr als 360 Euro. Ähnliche Doppelbelastungen ergeben sich auch für Sparer, deren Einkünfte schwanken oder die nach der jüngst erhöhten Grundzulage ihren Eigenbeitrag entsprechend abgesenkt haben.

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