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Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgericht urteilt über Kosten für Privatärzte

Operation
Operation: Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt grundsätzlich keine Kosten für nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie Transplantationen beim sogenannten Grafting. | Foto: Foto von Vidal Balielo Jr. von Pexels

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kann in extremen Ausnahmefällen auch unkonventionelle Methoden übernehmen, betont das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Mitteilung. Denn die Celler Richter haben jetzt „entschieden, dass eine induratio penis plastica (Penisverkrümmung) keinen solchen Ausnahmefall darstellt“. Geklagt hatte in dem Fall ein 59-jähriger Mann aus dem westlichen Niedersachsen, der an einer angeborenen Penisverkrümmung leidet. Von seiner Krankenkasse verlangte er die Übernahme von rund 14.000 Euro für eine sogenannte Grafting-Operation bei einem Privatarzt.

Seine Krankenkasse lehnte das jedoch ab, da die gesetzlichen Versicherer grundsätzlich keine Leistungen von Privatärzten übernehmen dürfen. Außerdem sei die Behandlungsmethode nicht anerkannt. In solchen Fällen käme eine Kostenübernahme nur in schweren Ausnahmefällen wie lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Erkrankungen in Betracht. Dem entgegnete der Mann, dass ihm ohne die Behandlung dauerhafte Erektionsstörungen drohten. Damit sei der Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion zu befürchten. Außerdem verwies der Kläger auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck und die Dringlichkeit der Operation.

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Die Richter am Landessozialgericht bestätigten jedoch jetzt (Urteil vom 17. November 2020 – L 16 KR 143/20) die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Demnach liege kein Ausnahmefall vor, denn eine bislang nur leichte beeinträchtigte Erektionsfähigkeit eines 59-Jährigen sei nicht lebensbedrohlich oder damit vergleichbar. Eine eingeschränkte Lebensqualität allein reiche nicht aus und könne nicht als drohender Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion gewertet werden. Im Übrigen dürften psychische Leiden auch nur psychiatrisch beziehungsweise psychotherapeutisch auf Kosten der Krankenkassen behandelt werden.

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