

Lebensversicherungen Debeka: „Vorwürfe der Verbraucherzentrale nicht gerechtfertigt“

Die Verbraucherzentrale Hamburg verlangt vom Lebensversicherer der Debeka, seine Klausel zum Stornoabzug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingen zu streichen. Denn sie führe aus Sicht der Verbraucherschützer dazu, das Kunden unangemessen benachteiligt werden, wenn sie ihre Rentenverträge kündigen. Denn nach Paragraf 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz muss ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein.
„Die von der Debeka verwendete Stornoklausel erfüllt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges“, erklärt Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. Versicherte müssten demnach bereits bei Vertragsschluss wissen, was ihnen bei Kündigung konkret drohe. „Die Debeka verweist hingegen auf versicherungsmathematische Grundsätze, die ihre Kundinnen und Kunden weder kennen noch nachvollziehen können.“
Stornoabzüge „völlig intransparent und unangemessen hoch“

„Je nach Situation am Kapitalmarkt gelten unterschiedliche Stornoabzüge. Welcher wann gilt, ist völlig intransparent. Zudem ist die Höhe der Abzüge unangemessen“, so Klug weiter. Aktuell prüfe die Verbraucherzentrale, ob auch Kunden anderer Versicherer von ähnlichen Klauseln betroffen sind. Die Verbraucherschützer suchen demnach „Fälle, in denen Versicherte bei Kündigung ihres Vertrages extrem hohe oder undefinierte Stornoabzüge hinnehmen sollen“.
Die Debeka habe nun bis Dienstag Zeit, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Hierin soll sie sich verpflichten, die abgemahnte Stornoklausel nicht länger bei ihren Kundenverträgen anzuwenden. Dieser Aufforderung werde man aber „nicht nachkommen, da wir die Vorwürfe der Verbraucherzentrale für nicht gerechtfertigt halten“, erklärt eine Sprecherin der Versicherungsgruppe mit Hauptsitz in Koblenz hierzu auf Anfrage von DAS INVESTMENT.
Denn: „Der Stornoabzug dient dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen des Einzelnen aufgrund von Veränderungen am Kapitalmarkt.“ Und weiter: „Den Versicherungsnehmern liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die ergänzende Darstellung in den vertraglichen Unterlagen bereits bei Antragstellung vor. Die Vereinbarung des Stornoabzugs ist ausreichend transparent und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.“