LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in WirtschaftLesedauer: 4 Minuten

Neue Regelung Bafin möchte Privatanleger vor hohen Verlusten beim Future-Handel schützen

Das Verwaltungsgebäude der Bafin
Das Verwaltungsgebäude der Bafin: Die Aufsicht möchte mit einer neuen Regelung für Kleinanleger gegen unbegrenzte Verluste beim Future-Handel vorgehen. | Foto: Imago Images / Hannelore Förster

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2023 Kleinanleger davor geschützt sein sollen, beim Handel mit Futures unbegrenzte Verluste zu erleiden. Dafür beschränkt die Bafin die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf dieser Produkte.

Was sind Futures?

Futures sind unbedingte Terminkontrakte, die an Terminbörsen gehandelt werden. Sie verpflichten beide Vertragspartner, eine bestimmte Menge eines Basiswertes (Kontraktgegenstand) zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und Zeitpunkt zu liefern (Short-Position) oder abzunehmen (Long-Position). Sowohl Käufer als auch Verkäufer müssen ihrer Liefer- oder Abnahme- und Zahlungsverpflichtung nachkommen. Das Verlustpotenzial ist bei Long-Futures auf die Höhe des Futures (Kontraktwert) begrenzt, bei Short-Positionen jedoch in der Höhe unbegrenzt. Kleinanleger können Futures nicht unmittelbar an einer Terminbörse handeln, sondern lediglich über Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Anders als ursprünglich von der Aufsicht geplant, sieht die veröffentlichte Allgemeinverfügung Ausnahmen vor: Der Handel mit Futures zu Absicherungszwecken bleibt für Kleinanleger unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Kleinanleger dürfen künftig weiter Futures handeln, wenn sie damit realwirtschaftliche Preisrisiken absichern. Sie müssen den Absicherungszweck dann vorab gegenüber ihrem Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestätigen.

Absicherungsmöglichkeiten sind besonders bedeutsam für Agrarbetriebe, aber auch für andere Unternehmen der Realwirtschaft, so die Bafin. Außerdem bleibt der Future-Handel für Kleinanleger dann möglich, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Nachschusspflicht vertraglich ausschließt und Anleger somit nicht mehr als den investierten Betrag verlieren können. Zudem gilt eine Übergangsregelung: Nicht von der Bafin-Maßnahme erfasst sind Future-Kontrakte, mit denen Positionen abgewickelt oder geschlossen werden, die vor Inkrafttreten der Allgemeinverfügung eröffnet wurden.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

 

Die Bafin verbietet die Nachschusspflicht beim nicht der Absicherung dienenden Future-Handel durch Kleinanleger, weil damit unbegrenzte finanzielle Risiken verbunden sein können. Damit reagiert die Aufsicht auf Mini- und Micro-Future-Produkte, die vermehrt auf den Markt kommen und die sich aufgrund ihrer geringeren Kontraktgröße und damit niedrigeren Eintrittsschwelle speziell an diese Kundengruppe richten. Mit ihrer Produktinterventionsmaßnahme stellt die Aufsichtsbehörde sicher, dass sich der Verlust von Kleinanlegern beim Future-Handel auf den Betrag beschränkt, den diese investiert haben.

Was sind Nachschusspflichten?

Nachschusspflichten sind Forderungen zur Einzahlung von weiterem Kapital, das zur Deckung von Verlusten, die über den investierten Betrag hinausgehen, benötigt wird. Anleger müssen bei Futures aufgrund des Hebels nur eine geringe Sicherheitszahlung (Margin) leisten. Entwickeln sich die Kurse entgegen den Erwartungen des Anlegers, kann eine Nachschusspflicht entstehen. Der Verlust von Anlegern ist dadurch nicht auf das investierte Kapital begrenzt, sondern kann dieses um ein Vielfaches übersteigen.

Die Bafin kann die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten beschränken oder verbieten, wenn erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz vorliegen (Artikel 42 Markets in Financial Instruments Regulation, Mifir).

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion