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Urteil des OLG Oldenburg Berufsunfähigkeit - warum der Heizungsmonteur den Kürzeren zog

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Das Urteil Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Der Senat war der Auffassung, dass es unbeachtlich sei, ob der Kläger in seinem ursprünglich ausgeübten Beruf Ausbildungsaufgaben wahrgenommen und gegenüber anderen Mitarbeitern Weisungsbefugnisse gehabt habe. Dieser Umstand habe keine entscheidende Bedeutung, denn der Kläger habe nicht ausreichend darlegen können, dass das seine Lebensstellung geprägt habe. Man könne auch nicht davon ausgehen, dass die neue Tätigkeit wegen fehlender Ausbildungs- und Leitungsfunktion den Kläger unterfordere.  

Der Kläger hatte zudem argumentiert, dass gerade in ländlich geprägten Gebieten Handwerksberufe höher einzustufen seien als eine vermeintlich schlichte Tätigkeit als technischer Zeichner. Diese Auffassung sei durch nichts belegt, beschied das Gericht. Auch mochte das OLG Oldenburg nicht dem Einwand des Klägers folgen, wonach man beim Betrachten des Gehalts hier ausnahmsweise auch die Gehaltsentwicklung berücksichtigen...

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