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Gold gefunden – und nun?
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Behalten oder abgeben Gold gefunden – und nun?

Goldbarren in einer Höhle (Symbolbild)
Goldbarren in einer Höhle (Symbolbild): Mitunter liegt Gold dort, wo Menschen es nicht erwarten. | Foto: imago images/Panthermedia

Ein Mann erschien am späten Karfreitag-Abend auf einem Polizeirevier in Heidelberg: Er hatte beim Entrümpeln einer Wohnung Goldbarren und Goldmünzen gefunden. Der Schatz hatte im Abluftkanal der Küche gelegen. Wie sich herausstellte, war das Gold rund 135.000 Euro wert. Über den kuriosen Fund berichteten verschiedene Medien.

Dass jemand zufällig auf einen Schatz stößt, kommt nicht alle Tage vor. Aber manchmal passiert es eben doch. Was zu beachten ist, wenn jemand in Deutschland auf einen Schatz stößt, hat das auf den Edelmetallhandel spezialisierte Branchenportal Gold.de zusammengetragen.

 

Demnach wird zunächst zwischen einem Goldfund und einem Goldschatz unterschieden. Bei einem Fund lässt sich annehmen, dass es einen noch lebenden Eigentümer gibt. Der goldene Ring am Badestrand oder die herrenlose Kette in der U-Bahn – ab einem Wert von 10 Euro muss der Finder einen solchen Fund bei der Polizei oder beim Fundbüro anzeigen. Wer das unterlässt, macht sich unter Umständen strafbar.

Anspruch auf Finderlohn 

Nach dem Melden gilt eine sechsmonatige Wartefrist: Wenn der Fund ordnungsgemäß angezeigt wurde, sich in der Zeit aber kein Eigentümer findet, wird der Finder zum neuen Eigentümer. Und selbst wenn sich der Eigentümer meldet: Der Finder hat einen gesetzlichen Anspruch auf Finderlohn – zumindest, wenn der Wert des Funds mindestens 50 Euro beträgt. Bis 500 Euro gibt es 5 Prozent der Summe Finderlohn, bei allem darüber 3 Prozent.

Ein besonderer Fall besteht, wenn Ring, Goldkettchen & Co. in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einer Behörde gefunden werden, verweist man bei Gold.de: Dann muss der Finder sie sofort einem dortigen Mitarbeiter übergeben. Der Finderlohn ist dann auch nur halb so hoch.

Der Heidelberger Fall war allerdings anders gelagert: Der Finder hatte Goldmünzen und Barren entdeckt, die vermutlich schon länger dort gelegen hatten. Auch hier besteht zunächst eine Meldepflicht.

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Hadrianische Regel

Ist kein lebender Eigentümer zu ermitteln, so soll der Schatz je zur Hälfte an den Finder und den Eigentümer gehen, besagt eine alte Regel, die auf den römischen Kaiser Hadrian zurückgeht. Dabei wurde zunächst nicht an vergessene Schätze in Häusern, sondern vor allem an Bodenfunde gedacht.

In Bayern war die Hadrianische Regel, die auch das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Paragraf 984 festschreibt, noch bis zum vergangenen Jahr aktiv: Ein Schatz sollte je zur Hälfte an den Finder und den Eigner des Grundstücks gehen, auf dem er entdeckt wurde. 2022 beschloss jedoch die bayrische Landesregierung, das sogenannte Schatzregal einzuführen, das auch in den übrigen 15 Bundesländern gilt. Demnach gehören herrenlose Funde zunächst einmal dem Staat. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung wollte man damit dem regen Sondengängertum an archäologisch interessanten Stätten in Bayern einen Riegel vorschieben.  

Meldepflicht

Was bei wertvollen Funden genau an das Land fallen soll und wie hoch der Finderlohn zu bemessen ist, haben die Bundesländer unterschiedlich geregelt. Eine Rolle spielt auch das jeweilige Denkmalschutzrecht. Ob Boden- oder Dachbodenfund – der Finder ist in jedem Fall verpflichtet, einen Schatz, auf den er zufällig stößt, zu melden.

Bei dem Fall aus Heidelberg konnte nach einigen Tagen übrigens doch noch der Eigentümer des Goldes ermittelt werden: Es handelte sich um einen ehemaligen Bewohner der Wohnung. Der inzwischen 90-Jährige hatte das Gold vor vielen Jahren im Lüftungskanal versteckt und es dort vergessen. Inzwischen lebt er in einem Seniorenheim.

Was hat nun der Finder von seinem märchenhaften Goldfund? Es sei noch unklar, wem welcher Anteil zusteht, zitiert der Südwestrundfunk (SWR) die zuständige Polizei. Ob der 29-Jährige einen Finderlohn erhält und wie hoch dieser ausfalle, müsse juristisch noch geklärt werden.

Wendet man jedenfalls die Regel an, nach der bei mehr als 500 Euro Fundwert 3 Prozent an den Finder gehen, stehen dem Heidelberger Finder 4.050 Euro zu.

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