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Hinterm Steuer die Provision berechnet Makler mit Taschenrechner in der Hand geblitzt

Eine Radarfalle löste den Streit aus: Fahrer dürfen am Steuer weder auf ihrem Handy noch ihrem Taschenrechner tippen, findet das OLG Hamm. Es hat allerdings nicht das letzte Wort.
Eine Radarfalle löste den Streit aus: Fahrer dürfen am Steuer weder auf ihrem Handy noch ihrem Taschenrechner tippen, findet das OLG Hamm. Es hat allerdings nicht das letzte Wort. | Foto: Pixabay

Autofahrer müssen am Steuer ihr Handy beiseitelegen – sonst droht ihnen ein Bußgeld. Aber gilt das auch für Taschenrechner? Darüber hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Damit ist die Frage aber noch nicht endgültig beantwortet.

Der Fall

Ein Immobilienmakler zückte während der Autofahrt seinen Taschenrechner. Er wollte die Provision berechnen, die ihm aus einem anstehenden Kundentermin zufallen würde. Den Taschenrechner hielt er in der rechten Hand, etwa auf Höhe des Lenkrads.

Die Details sind so genau bekannt, weil ein Foto die Szene festhielt: Der Makler war innerhalb einer geschlossenen Ortschaft 13 Stundenkilometer zu schnell gefahren und in eine Radarfalle geraten.

Die Urteile

„Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“, urteilte das Amtsgericht Lippstadt in schnörkellosem Amtsdeutsch. Einen Taschenrechner am Steuer zu nutzen sei genauso schlimm wie ein Telefon. Der unaufmerksame Fahrer solle eine Geldbuße von 147 Euro zahlen.

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Der Makler sah das allerdings überhaupt nicht ein und legte Rechtsbeschwerde ein: Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg habe in einem ähnlichen Fall schon mal gegensätzlich geurteilt und einen Taschenrechner vom Handynutzungsverbot ausgenommen.

Allerdings landete der Fall nicht in Oldenburg, sondern vor dem OLG Hamm. Hier sah man es wie das Amtsgericht Lippstadt: Ein Taschenrechner sei nicht nur zweifelsfrei ein elektronisches Gerät, sondern auch ein „Informationsgerät“. Der Makler hatte mit ihm am Steuer eine Rechenoperation vorgenommen und sich über das Ergebnis informiert. Ein Taschenrechner leiste zumindest einen Teilbereich dessen, was auch ein Smartphone kann. Das Handyverbot in Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung gelte, um zu verhindern, dass sich Fahrer durch elektronische Geräte vom Straßenverkehr ablenken ließen. Zwischen Handy und Taschenrechner gebe es aus dieser Warte keinen Unterschied.

Das OLG Hamm würde das Urteil des AG Lippstadt gern bestätigen und die Rechtsbeschwerde verwerfen. Das geht aber nicht. Denn das OLG Oldenburg hält weiter an seiner Sicht der Dinge fest. Ein Taschenrechner ist ein Taschenrechner ist ein Taschenrechner. Und fällt nicht unter die Verbotsnorm.

Es bleibt spannend: Der Bundesgerichtshof soll die Sache entscheiden.

  • OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2019 (Az. III – 4 RBs 191/19)  
  • OLG Oldenburg, Urteil vom 25.06.2018 (Az. 2 Ss (OWi) 175/18)
  • Amtsgericht Lippstadt, Urteil vom 11.02.2019 (Az. 7 Owi 181/18)

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