Insolvenzverfahren „Gold-Anleger sollten nicht vorschnell zahlen“


Aktuell fordert der Insolvenzverwalter der Cosma Verwaltung GmbH die seinerzeit an die Anleger ausgezahlten Beträge zurück. Der Verwalter stützt seine Forderung auf die insolvenzrechtliche Schenkungs-Anfechtung nach Paragraf 134 Insolvenzordnung (InsO).
Insoweit wird seitens des Insolvenzverwalters behauptet, dass die an die Anleger gezahlten Beträge ohne Rechtsgrund erfolgt seien, da ihre Ansprüche nicht werthaltig gewesen sein sollen. Dies sei auch der Grund, weshalb die Cosma Verwaltung GmbH die Auszahlungen nicht hätte vornehmen dürfen. Weiterhin wird behauptet, dass die Gesellschaft seinerzeit ein Schneeballsystem betrieben habe.
Neben der Forderung selbst werden Verzugszinsen geltend gemacht. Der Verwalter lässt keinen Zweifel daran, dass er seine Zahlungsaufforderung ernst meint. Anleger, die die von ihm gesetzte Frist verstreichen lassen, werden von seiner Rechtsabteilung hören, so der Verwalter.
Voraussetzung ist bislang nicht nachgewiesen
Die Insolvenzverwaltung hat die Voraussetzung der von ihr bemühten Schenkungs-Anfechtung nach Paragraf 134 InsO bislang nicht nachgewiesen. Allein der Verweis auf das Strafurteil gegen Herrn Ala reicht insoweit nicht aus. Die Insolvenzverwaltung muss das Betreiben eines Schneeballsystems nachweisen, wobei die für die Anfechtungsverfahren zuständigen Zivilgerichte an die Feststellungen im Strafurteil nicht gebunden sind.
Das heißt, der Verwalter muss jedem Anleger gegenüber dem Betreiben eines solchen Schneeballsystems nachweisen. Zweifelhaft ist, ob er diesen Nachweis anhand der ihm vorliegenden Buchhaltung führen kann, da die gebuchten Geschäftsvorfälle nicht nachvollziehbar sind – so der Verwalter der Cosma Deutschland AG in seinem Bericht.
Die Cosma-Gruppe hat Anlegern die vermeintlich sichere Investition in Gold angeboten und zugleich eine 8-prozentige Rendite versprochen. Im Jahr 2017 wurde jeweils über das Vermögen der Cosma Deutschland AG, der Cosma Service GmbH sowie der Cosma Verwaltung GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Verteidigung gegen den Insolvenzverwalter
Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp hat die vom Insolvenzverwalter behaupteten Anfechtungsansprüche kritisch geprüft und kommt aufgrund der vorliegenden Informationen zu dem Ergebnis, dass erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters bestehen.
Anleger, die solche Schreiben erhalten haben, sollten Zahlungen daher nicht vorschnell leisten, sondern auch die Möglichkeit der „Entreicherung“ prüfen lassen und sich auch über weitere Verteidigungsmöglichkeit anwaltlich beraten lassen.
Ansprüche der Anleger im Insolvenzverfahren
Darüber hinaus können die Anleger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Hiervon haben viele Anleger bislang Abstand genommen oder haben diese nicht wirksam angemeldet.
Obwohl die Frist zur Forderungsanmeldung bereits abgelaufen ist, können Gläubiger ihre Forderungen weiterhin anmelden. Durch die verspätete Anmeldung der Forderung wird vom Gericht lediglich eine sogenannte Nachmeldegebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Sascha Borowski ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Düsseldorfer Kanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft.