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Abschluss- oder Vermittlungskosten Klauseln in vielen Riester-Sparverträgen unzulässig

Von in VersicherungenLesedauer: 2 Minuten
Geschäftsstelle einer Sparkasse
Geschäftsstelle einer Sparkasse: Viele Geldhäuser verwenden in ihren Riester-Sparverträgen unzulässige Klauseln zum Übergang in die Phase der Rentenzahlung. | Foto: imago images / F. Anthea Schaap

Zahlreiche Riester-Sparer haben sich bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beschwert, da sie für die Auszahlung der Rente plötzlich Gebühren zahlen sollten. Die Verbraucherschützer prüften die Ver­träge und stellten fest, dass dort verwendete Klauseln unzulässig sind. Das bestätigten die Richter an den Landgerichten Kaiserslautern (Aktenzeichen: 2 O 850/19 vom 14.08.2020) und Dortmund (25 O 8/20; 01.09.2020). In den beiden noch nicht rechtskräftigen Urteilen ging es konkret um sogenannte Vorsorgeplus-Verträge der Kreissparkasse Kaiserslautern und Sparkasse Westmünsterland.

Die beanstandete Klausel soll den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln und lautet: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Die Anbieter von Riester-Verträgen sind gesetzlich verpflichtet, vor Vertragsschluss über anfallende Kosten zu informieren, sagt Niels Nauhauser. „Aus dieser Klausel geht aber weder hervor, in welcher Höhe Kosten verlangt werden, noch wer diese dann in Rechnung stellt“, so der Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weiter.

Klagen und Abmahnungen

„Derart unbestimmte Klauseln sind klar rechtswidrig“, kritisiert Finanzexperte Nauhauser. Denn eine solche Klausel könne dazu führen, dass bei den dann unterbreiteten Vertragsangeboten für eine Leibrente Hunderte von Euro als Kosten abgezogen werden, die dann bei der Auszahlung der Rente fehlen würden. Betroffen seien hiervon nicht nur die bundesweit von Sparkassen vertriebenen Riester-Sparverträge, gegen die die Verbraucherzentrale jetzt erfolgreich vorgegangen ist. Gleiches gelte auch für die sogenannten VR-Renteplus-Verträge von Volks- und Raiffeisenbanken.

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Gegen diese Praxis gehe die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weiterhin mit Abmahnungen und Klagen vor. Soweit Entscheidungen vorliegen, waren alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren bislang erfolgreich: So hat die Sparkasse Ulm nach Einreichung einer Klage eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch gab die geforderte Erklärung bereits binnen einer Woche nach Abmahnung ab. Da die Sparkasse Westmünsterland und die Kreissparkasse Kaiserslautern diese Erklärung nicht abgeben wollten, erhob die Verbraucherzentrale jeweils Klage.

Musterbrief für Riester-Kunden

„Die ersten Urteile stärken die Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher“, kommentiert Nauhauser die jüngsten Urteile. Für betroffene Kunden hält die Verbraucherzentrale Informationen zum weiteren Vorgehen und einen Musterbrief bereit, mit dem sie sich gegen rechtswidrige Abschluss- und Vermittlungskosten wehren können. „Das Verhalten der Anbieter von Riester-Verträgen zeigt einmal mehr, dass die privatisierte Altersvorsorge einer dringenden Reform bedarf, mit Vorfahrt für die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher statt wie bislang für die Finanzlobby“, fordert Nauhauser.

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