Freibetrag entfällt LV verschwiegen: Sozialamt fordert 14.000 Euro zurück
Altersvorsorgeprodukte wie Riester- und Rürup-Rente, betriebliche Altersversorgung (bAV) und Kapitallebensversicherung sollen die gesetzliche Rente ergänzen und die Empfänger vor Altersarmut schützen. Doch während die drei ersteren, vom Staat geförderten Produkte, in der Regel Hartz-IV-sicher sind, sind es Kapitallebensversicherungen in der Regel nicht.
Wer seine Kapitallebens- oder Rentenversicherungen bis zu 50.000 Euro „Hartz-IV-sicher“ machen will, muss bei privater Rentenversicherung auf das Kapitalwahlrecht verzichten und bei der Kapitallebensversicherung mit der Versicherung einen sogenannten „Verwertungsausschluss" vereinbaren. Diese Klausel macht es dem Versicherten allerdings unmöglich, vor dem Renteneintritt auf das angesparte Vermögen zuzugreifen. Und sie kann auch nicht widerrufen werden. Im Gegenzug bekommt der Versicherte einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr für die Bildung von Vermögen, das der Altersvorsorge dient.
Kapitallebensversicherungen, die keine solche „Hartz-IV-Klausel“ enthalten, sind kein geschütztes Altersversorgungs-Vermögen. Wer bedürftig wird, muss dann zunächst das Geld aus diesen Versicherungen verwerten, bevor er einen Antrag auf staatliche Leistungen wie zum Beispiel Grundsicherung stellen kann. Das bekam auch eine Grundsicherungsempfängerin, die zwei Kapitallebensversicherungen besaß, zu spüren.
Der Fall
Eine 1958 geborenen Frau aus dem Landkreis Celle stellte im Jahr 2013 einen Antrag auf Grundsicherung. Dabei informierte sie das Jobcenter weder im Antrag noch danach über zwei Kapitallebensversicherungen im Gesamtwert von rund 13.500 Euro.
Der Jobcenter erfuhr von den Verträgen erst 2019, als ihr Ex-Mann seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen anmeldete. Daraufhin forderte die Behörde rund 14.000 Euro von der Frau zurück. Da der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten wurde, sei die Frau nicht hilfebedürftig gewesen und habe über ein Jahr lang zu Unrecht die Grundsicherung erhalten, argumentierte der Jobcenter.
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Das Urteil
Die Frau klagte gegen die Rückforderung. Dabei berief sie sich darauf, dass sie nichts von den Verträgen gewusst hätte. Ihr damaliger Ehemann habe sie abgeschlossen und verwaltet, erklärte sie. Bei den Ermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass die Frau die Verträge persönlich unterschrieben hatte und jährliche Wertmitteilungen erhielt. Daher ließ das Gericht dieses Argument nicht gelten.
Daraufhin wollte die Klägerin ihren Freibetrag berücksichtigt wissen und die Rückforderung auf 4.000 Euro begrenzen, die ihren Freibetrag überstiegen. Auch das lehnte sowohl das Sozialgericht Lüneburg (Aktenzeichen: S 30 AS 324/20), als auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 11 AS 221/22) ab. Wer verwertbares Vermögen oberhalb der Freigrenze besitze, müsse es erst komplett verwerten, bis er Anspruch auf staatliche Leistungen bekommt. Und je weniger man jeden Monat ausgebe, desto länger müsse man von dem Vermögen leben – erst wenn es komplett verbraucht sei, bekomme man Anspruch auf Grundsicherung. Einen sogenannten „fiktiven Verbrauch“ nimmt die Behörde laut beiden Gerichten nicht an.