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Neue FinVermV Wie ein Zielmarktabgleich aussehen könnte

Beratungsszene
Beratungsszene: Seit dem 1. August gelten die Regeln der neuen FinVermV. | Foto: Pixabay

Seit dem 1. August gilt für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung, kurz FinVermV. Mit der aktualisierten Verordnung werden unter anderem Regeln zum sogenannten Zielmarkt verbindlich.

Der Zielmarkt definiert die Kunden, an die sich ein Finanzanlageprodukt richtet. Gemäß der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid II sollen bereits Fondsanbieter festlegen, welche Kunden sie konkret im Blick haben. Sie sollen erläutern, mit welchen Kundenbedürfnissen ein Produkt vereinbar ist (positiver Zielmarkt) und welchen es zuwiderläuft (negativer Zielmarkt). Den Ausschlag gibt dabei einerseits die Kundenkategorie – ob sich das Produkt an Privat- oder Profikunden oder an eine „geeignete Gegenpartei“ richtet, etwa ein großes Unternehmen oder eine Bank. Andererseits zählen auch Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, dessen finanzielle Situation, Risikotoleranz sowie Ziele und Bedürfnisse.

Die Vermittler sollen die Angaben der auflegenden Gesellschaft jeweils mit potenziellen Kunden abgleichen. Die Informationen der Produktgeber müssen sie sich selbst beschaffen. Sie sollen die Informationen obendrein auch verstanden haben, heißt es vorsichtshalber als Zusatz in Paragraf 16 Absatz 3b der Verordnung. Im Anschluss ist zu beurteilen, ob die Anlage mit den Bedürfnissen des konkreten Kunden – unter Berücksichtigung des Zielmarktes – vereinbar ist. „Dabei ist die Prüfungstiefe an die jeweils erbrachte Dienstleistung anzupassen“, erinnert der Hamburger Maklerpool Netfonds seine Makler in einer Praxis-Information. „Bei der Anlageberatung muss der Zielmarktabgleich vollumfänglich durchgeführt werden.“ Und andererseits: „Spricht der Kunde den Vermittler jedoch aus eigener Initiative auf den beratungsfreien Erwerb eines Finanzproduktes an (‚Execution only‘), ist ein umfassender Abgleich nicht ohne Weiteres möglich.“ Der Vermittler könne dann den Zielmarkt nur insoweit prüfen, als ihm Informationen über den Kunden vorliegen. Sicherheitshalber solle er vermerken, dass er die Zielmarktdaten nur eingeschränkt abgeglichen habe, rät man bei Netfonds.

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Das Info-Schreiben enthält auch ein Beispiel für einen Zielmarkt-Abgleich. Dieses wiederum könnte als Formulierungshilfe im Rahmen einer Anlageberatung dienen:

 „Der XY-Fonds richtet sich an Privatanleger, die als Ziel die überproportionale Teilnahme an Kursveränderungen verfolgen und einen kurzfristigen Anlagehorizont von mindestens einem Jahr haben. Der XY-Fonds richtet sich an Anleger mit erweiterten Kenntnissen und Erfahrungen. Der potentielle Anleger könnte einen finanziellen Verlust tragen. Der XY-Fonds fällt bei der Risikobewertung auf einer Skala von 1 (sicherheitsorientiert, sehr geringe bis geringe Renditeerwartung) bis 7 (sehr risikobereit, höchste Renditeerwartung) in Risikoklasse 5.“

Während im zitierten Beispiel alle Zielmarktkriterien auftauchen, dürfe im Execution-only-Geschäft der Zielmarkt-Abgleich auch schmaler ausfallen, sagt Netfonds-Syndikusanwältin Sarah Lemke. „Vermittler müssen dann schon im Vorfeld entscheiden, welche Produkte sie Kunden ohne eine Anlageberatung zugänglich machen wollen und welche nicht.“ Im Regelfall sollten zumindest die passende Kundenkategorie und die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit den Zielmarktdaten des Produkts abgeglichen werden.

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