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Private Krankenversicherung Insurtech verliert Prozess um digitalen Arztbesuch

Von in FintechsLesedauer: 2 Minuten
Telemedizin: Der Münchner Insurtech Ottonova wirbt für medizinischen Service per Computer und Smartphone. Der Deutsche Ärztetag hat im vorigen Jahr die Regeln für die sogenannte Telemedizin gelockert.
Telemedizin: Der Münchner Insurtech Ottonova wirbt für medizinischen Service per Computer und Smartphone. Der Deutsche Ärztetag hat im vorigen Jahr die Regeln für die sogenannte Telemedizin gelockert. | Foto: Negative Space
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Der private Krankenversicherer Ottonova darf nicht mit Diagnosen, Therapietipps und Krankschreibungen per App werben. Das hat jetzt das Landgericht München I entschieden, berichtet boerse-online.de. Laut dem Urteil (vom 16.07.2019, Aktenzeichen: 33 O 4026/18) müssen es die Betreiber des Insurtechs künftig unterlassen, „für ärztliche Fernbehandlung in Form eines digitalen Arztbesuchs zu werben“.

Eine Begründung des Urteils durch die zuständigen Richter aus der bayerischen Landeshauptstadt gibt es noch nicht. Sobald diese vorliege, werde man eventuelle Rechtsmittel prüfen, zitiert boerse-online.de eine Sprecherin des beklagten Unternehmens, das auf den Abschluss von privaten Krankenversicherungen über das Internet setzt. Bis auf weiteres wolle man bei Ottonova die Werbung nicht ändern.

Wettbewerbszentrale verklagt Insurtech

„Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App“, zitiert die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs den Online-Versicherer Ottonova. Der als Kläger auftretende Verein sah in dieser Kundenkommunikation einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens.

In ihrer Klageschrift erläutern die Juristen der Wettbewerbszentrale die ihrer Ansicht nach möglichen Probleme bei der Werbung für eine Fernbehandlung. So sei es zum Beispiel fraglich, wie ein Mediziner seinen Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nachkommen und meldepflichtige Krankheiten erkennen solle. Zudem sei eine dauernde ärztliche Tätigkeit in Deutschland an die Niederlassung gebunden.

Kooperationspartner aus der Schweiz

Ottonova berufe sich darauf, dass die Allgemein- und Notfallmediziner des Kooperationspartners Eedoctors in der Schweiz ansässig sind. Dort sei die Fernbehandlung erlaubt und das deutsche Werbeverbot gelte hier nicht. Aus der Webseite sei im Übrigen erkennbar, dass Fernkonsultationen nur in bestimmten Fällen, in denen diese medizinisch möglich und vertretbar seien, durchgeführt würden.

Einen weiteren Streitpunkt vor dem Landegericht stellte das Feststellen der Arbeitsunfähigkeit dar. Denn sie darf laut deutschem Recht nur nach vorheriger persönlicher Untersuchung erfolgen, argumentieren die Kläger. Laut Ottonova sei die deutsche Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie in dem konkreten Fall der Online-Krankschreibung per App nicht einschlägig, da man selbst gar keine ärztlichen Untersuchungen durchführe.

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