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Rechtsanwalt erläutert Entscheidung des OLG Karlsruhe Gilt bei MS-Erkrankung eine spontane Anzeigepflicht?

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Dennoch seien vorliegend die Anfechtungsvoraussetzungen für die beklagte Versicherung erfüllt, denn der Kläger spiegelte durch Unterzeichnung der angekreuzten Erklärung vor, dass er fähig sei, seiner Berufstätigkeit „in vollem Umfang“ (siehe vorgedruckte Erklärung Versicherers oben) nachzugehen. Dabei stellte das OLG klar, dass die Antragsfragen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen seien, welcher als rechtlicher Laie davon ausgehen könne, dass es bei der Erklärung darauf ankomme, ob der Kläger in der Lage war, seinem konkret ausgeübten Beruf ohne Einschränkung nachzugehen und den damit einhergehenden Anforderungen im Rahmen des Zumutbaren gerecht zu werden.

Dieses sei vorliegend - nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme im Rahmen eines eingeholten medizinischen Gutachtens - objektiv nicht der Fall gewesen. Dem Kläger stehen damit im Ergebnis keine Leistungsansprüche aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung zu, weil diese durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten wurde. Auf den Rücktritt der Beklagten kam es nicht weiter an.

Hinweis für die Beratungspraxis der Vermittler

Die Tatsache, dass einige juristische Auffassungen eine spontane Anzeigeobliegenheit im Einzelfall bejahen, diese lediglich in dem vorliegenden Sachverhalt verneint wird, zeigt deutlich die rechtlichen Probleme auf, die wiederum selbst nur im Einzelfall aufgelöst werden können. Zu beachten ist, dass nach herrschender Meinung bei fehlender Angabe nicht erfragter gefahrerheblicher Umstände eine Arglistanfechtung des Versicherers nicht ausgeschlossen ist, sofern evidente gefahrerhebliche Umstände nicht mitgeteilt werden. In solchen Fällen könnte das Verschweigen eine bewusste Täuschung darstellen und damit ein arglistiges Handeln zu bejahen sein, was zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen könnte.

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Für die Vermittlung von Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen mit verkürzten Gesundheitsfragen stellen sich damit erhöhte Sorgfaltspflichten für die Beratungstätigkeit von Versicherungsvermittlern, denn das Thema der „mitgebrachten Berufsunfähigkeit“ erscheint gerade nicht abwegig bei Kunden, die aufgrund Ihrer Gesundheit nur noch Verträge mit verkürzten Gesundheitsfragen abschließen können.

Vermittler sind deswegen gut beraten Kunden entsprechend dieser Problematik zu beraten und diesen Beratungsvorgang angemessen zu dokumentieren, damit sie im Leistungsfall nicht auch noch in die juristische „Schusslinie“ geraten.

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