LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in SteuernLesedauer: 2 Minuten

BMF-Schreiben So werden Erträge aus Krypto-Produkten besteuert

Der Eingang des Bundesministeriums der Finanzen
Der Eingang des Bundesministeriums der Finanzen: Das Ministerium hat ein Schreiben zur Ertragssteuer von Krypto-Produkten veröffentlicht. | Foto: Imago Images / Jürgen Ritter

Der Markt an Token und virtuellen Währungen wie Bitcoin wächst. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben veröffentlich, welches Verbrauchern einen Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token in die Hand geben soll.

Das Schreiben behandelt dabei unterschiedliche Krypto-Sachverhalte, die technisch erläutert und ertragsteuerrechtlich eingeordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin oder Ether betrifft dies insbesondere die Blockerstellung – bei Bitcoin Mining genannt. Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.


Zu dem Schreiben gekommen ist es, da sich einige Verbände, Praktiker, aber auch Bürger mit Hinweisen und Stellungnahmen an das Bundesministerium der Finanzen gewandt haben. Eine der am meist diskutiertesten Fragen war, ob Vorgänge wie Lending und Staking zu einer Verlängerung der Frist führen könne, innerhalb derer ein privater Verkauf der hierfür genutzten virtuellen Währung als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist. In Abstimmung mit den Ländern hält das Schreiben nun fest, dass die sogenannte Zehnjahresfrist bei virtuellen Währungen keine Anwendung findet.

„Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin und Ether nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoin zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben“, so Katja Hessel parlamentarische Staatssekretärin.

>> Das BMF-Schreiben ist hier verfügbar.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion