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Aktualisiert am 29.10.2018 - 11:45 Uhrin MärkteLesedauer: 5 Minuten

„Richtige Investmentphilosophie wichtig“ Das sind die 4 möglichen Wege in die Honorarberatung

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Altbestand vs. Neubestand

Hat der Finanzberater diese Grundsatzfrage für sich geklärt, folgt daraus die nächste: Welche gewerbliche Zulassung ist die individuell passende. Die Antwort hängt vor allem von dem Mut des Finanzberaters und seiner Ausgangssituation – dem Volumen seines Altbestandes – ab.

Viele Berater trauen sich eine Neupositionierung nicht zu, weil sie befürchten ihren Altbestand und die daraus resultierenden Bestandsvergütungen zu verlieren und damit die Existenz zu gefährden. Doch für diese Sorgen gibt es einfache Lösungen:

  1. Mit dem Paragrafen 34 f Gewerbeordnung neu positionieren:
    Die einfachste Lösung ist es, die Altbestände zu belassen und in Zukunft die Kunden mit der neuen Investmentphilosophie zu bedienen. Die Altbestände gehen dann sukzessive in das neue Geschäftsmodell ein. Hier ist ein Mischmodell nach aktueller Gesetzeslage erlaubt. Dem Kunden gegenüber sollte man die beiden Möglichkeiten aufzeigen. Diese Positionierung ist vor allem für diejenigen interessant, die einen sehr hohen Altbestand haben.
  2. Auf den Paragrafen 34 h Gewerbeordnung wechseln:
    Diese Variante ist geeignet für Mutigere ohne großen Investment-Altbestand. Damit schafft man von vornherein eine klare Positionierung als Honorar-Finanzanlageberater und kann aktuellen, sowie zukünftigen Kunden das Servicemodell gegen Honorar als Geschäftsmodell verkaufen.
  3. Die KWG-Zulassung:
    Die Banklizenz nach Kreditwesengesetz (KWG) gilt als Königsklasse in der Finanzberatung. Mit dieser Lizenz dürfen Berater europaweit und vollumfänglich ihre Kunden beraten. Die KWG-Zulassung gibt es in verschiedenen Varianten. Für Berater, die ihr Geschäftsmodell auf Honorarbasis in Zukunft betreiben möchten, hat der Gesetzgeber 2014 die Zulassung als Honorar-Anlageberater ins Leben gerufen. Eine eigene Zulassung kommt hier für die meisten Berater aus finanziellen und betriebswirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Hier bieten entweder Haftungsdächer oder Beratungsunternehmen die Möglichkeit, sich als gebundener Vermittler anzuschließen.
  4. 34 f und KWG: Entscheidet sich ein 34-f-Berater, einem KWG-Institut beizutreten, dann muss er folgende Entscheidungen treffen. Erstens, der 34-f-Bestand bleibt in einer eigenständigen GmbH (zwingend) bestehen und es dürfen daraus auch weiter die Bestandsprovisionen eingenommen werden. Die zukünftigen Geschäfte aber wickelt das KWG Institut für ihn ab. Nicht möglich ist es, als Einzelperson die 34-f-Erlaubnis zu behalten und gleichzeitig als gebundener Vermittler an einem KWG-Institut angebunden zu sein. Der 34-f-Betrieb muss dann stillgelegt werden.

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Auf KWG-Zulassung wechseln

Da in etwa jedes zweite Kundendepot neben Fonds auch Einzelwerte in Form von Aktien, Zertifikaten und sonstigen Finanzprodukten enthält, ist die Überlegung, gleich auf eine KWG-Zulassung zu wechseln, in die Planung mit einzubeziehen. So kann sich der Berater professionell gegen Banken und Vermögensverwalter behaupten und eine ganzheitliche Beratung anbieten. Auch im Hinblick auf zukünftige Regulierungen ist die KWG Zulassung der Schritt in die richtige Richtung.


Lesen Sie auch in weiteren Teilen dieser Artikelserie:

1. Teil: Wie sich Finanzberater mit Honorarmodell neu positionieren können

3. Teil: Wie eine Neu-Positionierung die richtigen Zielgruppen anspricht

4. Teil: Wie Honorarberatung effizient und wirtschaftlich gestaltet werden kann

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