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AfW zur geplanten Bafin-Aufsicht über 34f-Vermittler „Fordern einheitliche Vermittleraufsicht unter dem Dach der IHKs“

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Der Verband verweist auch auf die langjährigen Bindungen zwischen 34f-Vermittlern und Industrie- und Handelskammern, die oft über eine reine Beaufsichtigung hinausgingen. Im Gegensatz zu einer „anonymen Zentralaufsicht“ durch die Finanzaufsichtsbehörde böten die IHks den Vermittlern gleichzeitig Beratung durch persönlich bekannte Ansprechpartner.

Auch das Argument der Bundesregierung, eine Bafin-Kontrolle über alle Vermittler am Markt würde die Aufsicht vereinheitlichen, will der AfW so nicht stehen lassen: Vielerorts gebe es bereits eine einheitliche Aufsicht – nämlich dort, wo 34f-Vermittler nicht den Gewerbeämtern, sondern den IHKs zugeordnet seien. Dort befänden sich schon heute Vermittler von Finanzanlagen (nach Paragraf 34f GewO), von Versicherungen (Paragraf 34d GewO) und von Immobilienkrediten (Paragraf 34i GewO) unter einem einheitlichen Aufsichtsregime.

IHKs statt Gewerbeämtern

Dieses Modell sieht der AfW auch als Königsweg an. Er fordert: Statt mit einer Bafin-Aufsicht nur für 34f-Vermittler eine neue Trennlinie zwischen den Lizenzen zu ziehen, sollten 34d-, 34f-, 34h- (Honorarfinanzanlagenberater) und 34i-Vermittler besser zusammen unter das gemeinsame Dach der IHKs gebracht werden.

Ein Wechsel zur Bafin brächte für Finanzanlagenvermittler noch eine andere Gefahr mit sich, heißt es weiter vom AfW. Denn die Finanzaufsichtsbehörde pflege eigenmächtig allerlei „Soft-law“-Regeln zu erlassen. So setze sie – eigenmächtig und am Gesetzgeber vorbei – Branchenmaßstäbe. „Politik und Verbände hätten keine Möglichkeit zu Einflussnahme oder Stellungnahmen“, gibt der AfW zu bedenken.

Das Fazit des Verbands: „Es sprechen aus Sicht des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW keine Gründe für die Zerschlagung des bewährten und gewachsenen Aufsichtssystems. Zusätzliche Arbeit für den Wechsel zu einer BaFin-Aufsicht sollte vermieden werden bzw. wäre besser in eine Verbesserung der bisherigen Aufsicht investiert. Ziel sollte eine bundesweit einheitliche Vermittleraufsicht (§§ 34d, 34f, 34h und 34i) unter dem Dach der IHKs sein.

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